BGH kippt Klausel zu Mindestlaufzeit bei Glasfaser-Verträgen

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Der dritte Zivilsenat wies die Revision des beklagten Anbieters zurück und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. (Az. III ZR 8/25)
Unter Anbietern sei es gängige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht bei Vertragsschluss beginne, teilt die Verbraucherzentrale mit. Dabei könne der Bau von Glasfaserleitungen von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. So verschiebe sich für Verbraucherinnen und Verbraucher auch der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden könne. Ein Anbieterwechsel werde dadurch erst später möglich.
Betroffene können sich an ihren Anbieter wenden
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